HC 77 Schmelz
Satzung
SATZUNG
Handballclub 77 Schmelz e.V.
03.12.2016
§ 1 Name und Sitz
- Der im Jahre 1977 gegründete Verein „Handballclub 77 Schmelz e.V.“ mit Sitz in Schmelz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein gehört dem Handball- Verband Saar an.
§ 2 Grundsätze
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung seiner Mitglieder. Dies soll vornehmlich geschehen durch Teilnahme der Jugend- und Aktivenmannschaften an den Rundenkämpfen des Handballverbandes Saar, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Pflege und des Ausbaus des Handball- Jugendsports und des (Versicherungs-) Schutzes seiner Mitglieder.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der Regel durch das Amtliche Nachrichtenblatt der Gemeinde Schmelz oder durch weitere etablierte Informationsplattformen des Vereins (z. B. Homepage, Hallenheft, etc.).
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
- Der Verein führt aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, Jugendliche und Ehrenmitglieder.
- Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden; bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages. Jedes Mitglied kann bei Bedarf die aktuelle Satzung über die Vorstandsmitglieder erhalten.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich und mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Einspruch gegen diese Ablehnung kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Nach dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verein.
- Der Vorstand entspricht dem Austritt nur dann, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erloschen sind.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen und schriftlich mitgeteilt, wenn:
- Das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragszahlungen nicht nachgekommen ist,
- Die Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins beschädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen wird,
- c. Das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt.
Der Ausschluss ist den Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens kann dagegen Einspruch in schriftlicher Form erhoben werden. Der Einspruch ist zu richten an den jeweiligen Geschäftsführer des Vereins. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, ggf. eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Nicht volljährige Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können wählen, aber nicht gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vereins sind zur Beachtung der Satzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 5 Verwaltung des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus den folgenden fünf vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern:
- Vorsitzende/r
- Geschäftsführer/in
- Leiter/in Finanzen und Sponsoring
- Presse- und Organisationsleiter/in
- Jugendleiter/in
- Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes geregelt werden.
- Vorstandsarbeit: Die Möglichkeit einer erweiterten Vorstandsarbeit wird in der Geschäftsordnung definiert.
- (Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in jedem Kalenderjahr einmal statt. Ihre Beschlüsse gelten für alle Mitglieder. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt und auf der Vereins-Homepage einberufen. In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind enthalten:
- Die Entgegennahme der Jahresberichte
- Die Entgegennahme der Kassenberichte und
- Die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter geleitet. Die Vertreterregelung wird in der Geschäftsordnung definiert.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Wie bei allen Mitgliederversammlungen und deren Beschlüssen ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und durch den Geschäftsführer abzuzeichnen ist.
§ 6 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und findet in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung statt. Eine vorherige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Gründe dazu sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe von Gründen, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Geschäftsführung des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des betreffenden Jahres. Die Belege für die Geldgeschäfte werden vom Vorsitzenden und von dem/der Leiter/in Finanzen und Sponsoring unterzeichnet. Die Korrespondenz wird vom Geschäftsführer erledigt, der auch die Protokolle über die Versammlungen führt.
§ 9 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer ernannt. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Geschäftsabschluss zu überprüfen. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Satzungsänderung
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schmelz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Maßnahmen der Jugendpflege, zu verwenden hat.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung ernennt Liquidatoren, die ins Vereinsregister eingetragen werden.